So berechnen sich die adaptierten Anschaffungskosten im Detail:
tatsächliche Anschaffungskosten * | |
+ | Herstellungsaufwendungen |
+ |
Instandsetzungsaufwendungen **
|
- | AfA-Beträge ***, die bei Ermittlung von Einkünfte bereits abgezogen worden sind ** |
- | gemäß steuerfreie Subventionen der öffentlichen Hand für Herstellung oder Instandsetzung |
= | adaptierte Anschaffungskosten |
* einschließlich Anschaffungsnebenkosten wie Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr, Maklerprovision, Vertragserrichtungskosten
** soweit noch nicht als Werbungskosten (zB im Rahmen der Vermietung) oder Betriebsausgaben steuerwirksam abgesetzt
*** einschließlich beschleunigt abgesetzter Herstellungskosten
Der Werbungskostenabzug wurde analog zu den unter den 25 prozentigen Steuersatz fallenden Kapitaleinkünften grundsätzlich ausgeschlossen, auch für den Fall der Regelbesteuerung.
Nicht abziehbar sind damit ab 1. April 2012 insbesondere:
Als Werbungskosten sind im Rahmen der Regeleinkünfteermittlung nur abziehbar:
Zuletzt ist von den vorläufig ermittelten Einkünften noch ein allfälliger Inflationsabschlag zu berücksichtigen.
TIPP: Bei der pauschalen Einkünfteermittlung für Altgrundstücke sind neben den pauschalen Anschaffungskosten keinerlei Abzüge zulässig.
Steuerberatungskosten sind nicht einkünftemindernd abzuziehen, aber – unabhängig davon, ob die Regeleinkünfteermittlung oder die pauschale Einkünfteermittlung angewendet wird - als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Beispiel 1 (Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer durch Parteienvertreter)
Ein Parteienvertreter ist mit der Abwicklung eines Grundstücksgeschäftes betreffend eine Eigentumswohnung beauftragt. In diesem Zusammenhang ist er auch mit der Durchführung der Selbstberechnung nach dem Grunderwerbsteuergesetz beauftragt.
Der Parteienvertreter ist verpflichtet, dem für die Erhebung der Einkommensteuer des Veräußerers zuständigen Finanzamt Mitteilung zu machen und die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer vorzunehmen. Der Veräußerer legt dem Parteienvertreter den Kaufvertrag vom seinerzeitigen Wohnungserwerb im Jahr 2005 vor und bestätigt schriftlich die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben. Auf Basis der darin genannten Anschaffungskosten ermittelt der Parteienvertreter die Einkünfte und entrichtet die Immobilienertragsteuer. Es besteht keine Haftung des Parteienvertreters für die Richtigkeit der Immobilienertragsteuer. Mit der Entrichtung der Immobilienertragsteuer ist die Einkommensteuer aus dem Grundstücksverkauf grundsätzlich abgegolten.
Beispiel 2 (Entrichtung einer besonderen Vorauszahlung durch den Steuerpflichtigen)
Ein Parteienvertreter ist mit der Abwicklung eines Grundstücksgeschäftes betreffend eine Eigentumswohnung beauftragt. Der Parteienvertreter gibt die Abgabenerklärung für die Grunderwerbsteuer ab, nimmt jedoch nicht die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer vor.
Quelle: www.bmf.gv.at