Beim Übergeben, Vererben und Verschenken von Liegenschaften ist Grunderwerbsteuer zu entrichten. Nach dem 31.5.2014 wird die Höhe der Steuer in vielen Fällen von der jetzt zu entrichtenden Steuer abweichen. Der Grund dafür ist die Novelle zum Grunderwerbsteuergesetzes!
Derzeitige Rechtslage
Die Grunderwerbsteuer beträgt 3,5 % von der Berechnungsgrundlage bzw 2 % von der Berechnungsgrundlage, wenn die Übertragung zwischen Ehegatten, oder Eltern und Kindern, oder Schwiegerkinder erfolgt.
Höchstgerichtliche Entscheidung
Im Jahr 2012 hat der Verfassungsgerichtshof die Grunderwerbsteuer teilweise aufgehoben, weil die Steuer für einen Teil der Transaktionen (zB bei Kaufverträgen) nach dem Verkehrswert und für den anderen Teil (zB bei Schenkungen) nach dem veralteten Einheitswert berechnet wird. Dem Gesetzgeber wurde eine "Reparaturfrist" bis zum 31.5.2014 gegeben.
Gesetzliche Regelung NEU
Laut dem am 20.5.2014 beschlossenen Gesetz sind künftig bei Übertragungen von Grundstücken hinsichtlich der Berechnung der Grunderwerbsteuer die gleiche Regelung herangezogen werden soll, wie sie bei der Grundbucheintragungsgebühr gilt. Diese Regelung sieht bei einer Übertragung im erweiterten Familienkreis - das bedeutet bei der Übertragung einer Liegenschaft an
vor, dass als Berechnungsgrundlage weiterhin der dreifache Einheitswert herangezogen wird. Für unentgeltliche Übertragungen außerhalb dieses Familienkreises soll jedoch der Verkehrswert der Liegenschaft als Bemessungsgrundlage dienen.
Die Gesetzesänderung tritt mit 1.6.2014 in Kraft
Liegenschaftstransaktionen sollen daher jetzt auch unter steuerlichen Gesichtspunkten besonders genau überdacht werden, um finanzielle Nachteile zu vermeiden. Je nach der konkreten Situation kann ein Vorziehen des Rechtsgeschäftes oder auch auch ein Verschieben bis zum Inkrafttreten der Neuregelung sinnvoll sein.
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Quelle: WKO Kärnten